Wer darf elektrische Sicherheitsprüfungen durchführen?
Elektrofachkraft (EFK)
Der Begriff „Elektrofachkraft“ ist keine Berufsbezeichnung. Sie stellt per Definition die Befähigung, das Vermögen und die Fertigkeit der Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter dar, elektrotechnische Arbeiten in einem bestimmten Bereich der Elektrotechnik eigenverantwortlich und selbstständig durchführen zu können.
Als EFK gilt, wer aufgrund seiner Qualifikationen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und erkennen kann. Aufgrund des grossen Spektrums der elektrotechnischen Arbeitsgebiete, darf eine EFK nur in den Teilgebieten/Arbeitsgebieten der Elektrotechnik Fachverantwortung tragen und elektrotechnische Arbeiten ausführen, für die sie die
Elektrisch unterwiesene Personen (EUP) unter Aufsicht einer Elektrofachkraft
Die gesetzlichen Vorschriften sehen unter gewissen Voraussetzungen den Einsatz elektrotechnischer Laien im Tätigkeitsbereich der Elektrotechnik vor.
„Die EuP ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde“
Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen nach der Durchführungsanweisung in § 5 der DGUV V3 (ehem. BGV A3), unter Verwendung von Prüfgeräten mit eindeutiger Aussage, eigenverantwortlich die Wiederholungsprüfung an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln durchführen. Dem entgegen fordert die TRBS 1201, dass die Beurteilung der Prüfergebnisse nur durch eine befähigte Person nach den Abschnitten 2 und 3.3 der TRBS 1203 erfolgen kann!
Bemerkung: Hier ist explizit die Widerholungsprüfung gemeint. Prüfung nach Instandsetzung muss durch eine befähigte Person (gem. DIN VDE 0701/0702) erfolgen.
Dennoch ist es möglich, dass in einem Prüfteam die EuP im Rahmen der Wiederholungsprüfungen elektrotechnische Tätigkeiten übernimmt und damit die befähigte Person unterstützt. Die Verantwortung für die Sicherheit bei den durchzuführenden Arbeiten trägt dabei immer eine Elektrofachkraft. Die Auswertung der Prüfergebnisse unterliegt der Verantwortung der befähigten Person.
Der Einsatz einer EuP ist also nur als Bestandteil eines Prüfteams zulässig. Die befähigte Person nimmt vor Ort die Arbeitsverantwortung und somit die Leitung und Aufsicht der Prüfarbeiten für die EuP wahr. Des Weiteren erfolgt die Bewertung der Messergebnisse ausschliesslich durch die befähigte Person.